Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können ab 1.1.2023 bei Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommen) an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden, womit die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastungen beigetragen werden soll. Die Zuwendung kann auch für online zu absolvierende Pflegekurse gewährt werden.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
- EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:
- bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
- bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
- bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
- bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
- bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:
- der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
- der Stufe 4: EUR 1.700,-
- der Stufe 5: EUR 1.900,-
- der Stufe 6: EUR 2.300,-
- der Stufe 7: EUR 2.500,-
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie die ID Austria.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.
und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
- EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:
- bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
- bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
- bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
- bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
- bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:
- der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
- der Stufe 4: EUR 1.700,-
- der Stufe 5: EUR 1.900,-
- der Stufe 6: EUR 2.300,-
- der Stufe 7: EUR 2.500,-
Dauer der finanziellen Unterstützung
Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 3 Tagen möglich.
Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
- ein gerontopsychiatrisches Zentrum
- einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie