Zusatzurlaub

Zusätzlicher Urlaub für behinderte Arbeitnehmer:innen, wenn dies im jeweiligen Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in dienstrechtlichen Bestimmungen (zB Beamten -Dienstrechtsgesetz) vorgesehen ist. Das Ausmaß des Zusatzurlaubes für behinderte Personen richtet sich nach der Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und beträgt idR zwischen zwei und sechs Werktagen.