Pflegeunterstützungen

Im Bereich der Pflegeunterstützungen ist das Sozialministeriumservice für
  • das Pflegekarenzgeld
  • die 24-Stunden-Betreuung und
  • die Unterstützung Pflegender Angehöriger

zuständig.

Durch das Pflegekarenzgeld soll bei den betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Doppelbelastung vermieden werden. Dies gilt zur Organisation der Pflegesituation im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs naher Angehörigen oder auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen bei bereits länger bestehendem Pflegebedarf.

Erfolgt die Pflege im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung, ist ein monatlicher Zuschuss durch das Sozialministeriumservice möglich.

Im Falle der erforderlichen Vertretung pflegender Angehöriger kann das Sozialministerium die Ersatzpflege fördern.

Weitere Inhalte zum Thema

24-Stunden-Betreuung

Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Weiterlesen ›

Pflegekarenz und -teilzeit

Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten. Weiterlesen ›

Unterstützung für pflegende Angehörige

Weiterlesen ›

Externe Links