Österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gleichgestellt:
Wer ist gleichgestellt?
- Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.
Nachweise
Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltsbewilligung - Künstler
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger"
- Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
- Daueraufenthalt - EU
Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind nicht erfüllt
Wenn Sie
- Schüler oder Schülerin,
- Studierender oder Studierende sind oder
- nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.
Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen.
Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB
Feststellung durch Sachverständige
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservices.
Aktuelle medizinische Befunde und Atteste (nicht älter als 2 Jahre) müssen dem Antrag beigelegt werden. Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.
Bitte beachten Sie, das die ärztlichen Sachverständigen (Ärzte) keine neuen Diagnosen erstellen, das bedeutet also, dass Sie für jedes Leiden oder jede Krankheit die sie eingeschätzt haben möchten, brauchen Sie eine ärztliche Bestätigung.
Die Gutachtenerstellung erfolgt bei Anträgen ab 1.9.2013 nur mehr nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (
EVO 2010 /
Anlage zur EVO).