Förderungen für behinderte Unternehmer und Unternehmerinnen

Unternehmer und Unternehmerinnen mit einem Grad der Behinderung von 50 % können zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands Zuschüsse erhalten.

    Startförderung für Selbstständige

    Bei der Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können Menschen mit Behinderung Zuschüsse gewährt werden.

    Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Behinderten

    Vorliegen der für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen

    Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Behinderten und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen

    Bis zu 50 % der getätigten Ausgaben in der Gründungsphase. Die maximale Zuschusshöhe ist mit der 100-fachen Ausgleichstaxe begrenzt.

    Anträge sind grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. Eine Entscheidung über die konkrete Höhe der Förderung ist jedoch erst nach Umsetzung des Vorhabens möglich.

    Online Antrag

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Online Antrag auf Gewährung einer Förderung für Dienstgeber und Dienstgeberinnen

    Antrag stellen

    Überbrückungszuschuss für Selbstständige

    Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung.

    Diese Förderung erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die entweder

    • einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Unternehmen mit maximal fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Antragstellung nachgehen
    • hauptsächlich selbst tätig sind (Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer) und
    • der behinderungsbedingte Mehraufwand, für die unternehmerische Tätigkeit eine maßgebliche Belastung darstellt.

    Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern gleich zu achten sind landwirtschaftliche Betriebsführerinnen und Betriebsführer oder ähnliches, auch wenn sie den Betrieb im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG gemeinsam führen, sowie geschäftsführende Alleingesellschafterinnen und Alleingesellschafter von juristischen Personen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 

    Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss durch Unterlagen belegt werden.

    Die monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe gewährt.

    Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden, wenn die selbständige Person

    • regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt ist,
    • durch eine längere Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muss
    • und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre.
    Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung.
    Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden.

    Online Antrag

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Online Antrag auf Gewährung einer Förderung für Dienstgeber und Dienstgeberinnen

    Antrag stellen

    Kleinstunternehmer und Kleinstunternehmerinnen

    Kleinstunternehmern und Kleinstunternehmerinnen können zur Absicherung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallende Kosten notwendiger externer Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt werden.

    Nichtbehinderungsbedingte Schulungskosten können bis zu 50 % ersetzt werden.

    Aktion "Barriere:freie Unternehmen"

    Mit der Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ möchte das Sozialministerium für Unternehmen einen Anreiz schaffen und diese unterstützen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

    Antragsberechtigt sind Unternehmen mit MitarbeiterInnen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen. 
    • Bund
    • Länder,
    • Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind,
      Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände,
    • Politische Parteien und Parlamentsklubs,
    • Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern),
      Private Rechtsträger, die sich - auch über Holdingkonstruktionen - zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftungen oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden,
    • Gebietskörperschaften, deren DienstnehmerInnen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen,
    • Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen,
    • gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
    • Bauliche Vorhaben z.B. Rampen, Orientierungs- und Leitsysteme, zusätzliche behinderungsbedingte Ausstattungen von Sanitärräumen
    • Nicht bauliche Vorhaben z.B. Barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten, (Mobile) Induktionsschleifen oder gleichwertige technische Hilfsmittel, Nachrüstung von Liftanlagen (z.B. akustische Signale).

    Von der Förderung ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit,

    • die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde,
    • bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten und Generalsanierungen),
    • bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen,
    • die der Erweiterung und Ausgestaltung von Räumen, die zu privaten Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt werden, oder
    • von neu gestalteten Webseiten.

    Die Förderung im Rahmen der Aktion „Barrierefreie Unternehmen“ ist als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 75% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition(en) zu gewähren.

    Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,- vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 15.000,- (bei Investitionen von € 20.000,- und mehr) pro Kalenderjahr und Unternehmen. 

    Der Bemessung der Förderung zugrunde gelegt werden können nur jene Anteile an den Gesamtkosten, die in direktem Zusammenhang zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen (hierfür unerlässliche Maßnahmen). Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten inklusive Umsatzsteuer und Skonti.

    Die Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ gewährt in Aktionszeiträumen von jeweils einem Kalenderjahr einen finanziellen Zuschuss als Anerkennung für die Herstellung der Barrierefreiheit.

    Die Vergabe der Förderung erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Unterlagen (first-come-first-serve Prinzip).

    Online Antrag

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Online Antrag auf Gewährung einer Förderung für Dienstgeber und Dienstgeberinnen

    Antragstellung

    Unternehmen können für Ihre Vorhaben bei Vorliegen einer saldierten Rechnung(en) mit einem Zahlungsdatum ab 1. Jänner 2018 Anträge stellen.

    Die Antragstellung erfolgt mittels nachstehenden Formulars beim Sozialministeriumservice.

    Weitere Inhalte zum Thema

    Ausgleichstaxe und Prämie

    Um dem gesellschaftlichen Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes, der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, gerecht zu werden, wurde der Ausgleichstaxfonds eingerichtet. Weiterlesen ›

    Gleichstellung und Barrierefreiheit

    Menschen mit Behinderung sollen den gleichen Zugang zu öffentlich angebotenen Leistungen haben wie Menschen ohne Behinderung. Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen daher barrierefrei zugänglich und für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise – also ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – zugänglich und nutzbar sein. Weiterlesen ›

    Förderungen

    Beihilfen und arbeitsplatzbezogene Förderungen erleichtern es Menschen mit Behinderung, eine Beschäftigung auszuüben. Sie tragen damit zur ihrer Gleichstellung und Wettbewerbsfähigkeit in der Arbeitswelt bei. Weiterlesen ›

    Abgaben- und Steuervorteile für Unternehmen

    Arbeitslöhne von begünstigten Behinderten, die gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, gehören nicht in die Bemessungsgrundlage der Summe der Arbeitslöhne. Weiterlesen ›