Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds oder eine Gratis-Autobahnvignette erhalten.

    Im Rahmen von Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe führt das Sozialministeriumservice die ärztliche Begutachtung für die Finanzbehörden durch.

    Zudem können Menschen mit Behinderung und/oder geringem Einkommen diverse Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen in Anspruch nehmen.

    Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

    Zuwendungen aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung" können Personen gewährt werden, die durch ein mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind.

    Mit der Unterstützung soll die Notlage gemildert oder beseitigt werden.
    Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens zu erfolgen.
    Aus Mitteln des Unterstützungsfonds können insbesondere nachstehende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

    • Wohn- und Sanitärraumadaptierungen,
    • Treppenlifte,
    • Kommunikationshilfsmittel,
    • Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau) und
    • Assistenzhunde
    Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

    Antrag

    Online Antragstellung 

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Online Antrag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

    Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen sind bei der jeweils örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen.

    Richtlinie

    Gratis Vignette und Streckenmaut

    Die Gratis-Autobahnvignette bekommen Personen mit Behindertenpass und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" oder "Blindheit". Das Kraftfahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein.

    Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur Gratis-Vignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung

    Nähere Informationen zur neuen Rechtslage für die motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette ab 1. Dezember 2019 sowie zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) seit 30. Oktober 2019 erhalten Sie im nachstehenden Download.

    Information_fuer_Menschen_mit_Behinderung.pdf (PDF, 0,2 MB)

    Kostenfreie Streckenmaut für Menschen mit Behinderungen
    Automatische Buchung der Mehrfahrtenkarte ab 01.12.2023

    Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette, sofern die Kundinnen und Kunden im Besitz eines Behindertenpasses mit dem Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" oder "Blindheit" und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind. Mit diesen Voraussetzungen steht ab 01.12.2023 die Mehrfahrtenkarte ohne weitere Kosten für diesen Personenkreis zur Verfügung.

    Die Ausstellung erfolgt automatisch zusammen mit der Jahres-Vignette. Da jene wesentlichen Daten, die zur Erlangung einer Gratisvignette notwendig sind, bereits im System vorliegen, bedarf es keinerlei weiterer Unterlagen bzw. dienen diese Daten ab sofort der automatischen Mitbuchung der Mehrfahrtenkarte für die Streckenmaut-Abschnitte wie etwa Brenner- oder Tauernautobahn.

    Presseaussendung der ASFINAG

    Die erhöhte Familienbeihilfe

    Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Die zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt. Für den Nachweis der Behinderung wird nach Antragstellung zu einer amtsärztlichen Untersuchung beim Sozialministeriumservice eingeladen.

    Voraussetzungen für erhöhte Familienbeihilfe:

    Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder das Kind ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es besteht Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe.

    Die Einkommensgrenze (nach dem ASVG-Richtsatz, Pflegegeld und Waisenrenten werden nicht angerechnet) darf von der Person, auf die sich der Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe bezieht, nicht überschritten werden.

    Gebührenbefreiungen

    Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt

    Mehr Informationen zur Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Ökostrompauschale finden Sie auf der Website des Gebühreninfoservice.

    Befreiung von der Ökostrompauschale

    Anträge und weitere Informationen zur Befreiung von der Ökostrompauschale entnehmen Sie den Websites des Gebühreninfoservice und der Arbeiterkammer.

    Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card

    Anträge und weitere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card entnehmen Sie den Websites österreich.gv.at und der Sozialversicherungsträger.

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