Parkausweis
Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder "Blindheit". Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.Antragstellung
Online Antragsstellung
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Online Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO)
Dem Antrag beizulegen ist
- ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
Abgelaufene Parkausweise
Ausweise von Landesbehörden
Parkausweise, die vor dem 1. 1. 2001 ausgestellt wurden, haben mit
- Folder: Europäischer Parkausweis (PDF, 1,8 MB)
- Broschüre: Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen union (PDF, 2,5 MB)