Impfschäden

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?

Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben:
  • durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
  • durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
  • durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministeriums empfohlene Impfung

Für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz ist gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung. Als schwere Körperverletzung definiert § 84 Abs 1 StGB eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung.

Für diese Beurteilung werden medizinische Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen müssen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen.

Wichtig:
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein, Anspruch auf Entschädigung haben jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

  • Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
  • Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte, einkommensabhängig
  • Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
  • Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
  • Übernahme von Rehabilitationskosten
  • Auszahlung einer einmaligen Enschädigung, wenn eine Person durch die Impfung keinen dauerhaften gesundheitlichen Schaden, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat
Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente, wenn der oder die Angehörige durch den Impfschaden gestorben ist.
Die Leistungen erhalten Sie ab dem auf die Schädigung folgenden Monat, sofern Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der jeweiligen Impfung bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice stellen, ansonsten ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Anträge und Informationen