Erhöhter Kündigungsschutz 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sichert Menschen mit Behinderung einen erhöhten Kündigungsschutz zu. Dieser Schutz stellt sicher, dass das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden kann. Die Zustimmung, die von den Landesstellen des Sozialministeriumservice erteilt wird, muss mindestens 4 Wochen vor der Kündigung beantragt werden. In besonderen Fällen ist eine nachträgliche Zustimmung möglich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.

Voraussetzungen für die Zustimmung:

Die Zustimmung zur Kündigung kann unter bestimmten Bedingungen erteilt werden, insbesondere wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn:

  • Der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass eine Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich ist.
  • Der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und keine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
  • Der begünstigte Behinderte beharrlich seine Dienstpflichten verletzt und Gründe der Arbeitsdisziplin einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Ausnahmen vom erhöhten Kündigungsschutz:

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht bei:

Einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.

Berechtigter fristloser Entlassung.

In den ersten vier Jahren eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten.

In den ersten sechs Monaten eines neu begründeten oder vor dem 1.1.2011 bestehenden Arbeitsverhältnisses, falls der Arbeitnehmer währenddessen begünstigter Behinderte wird.

Ausnahmen bestehen auch bei Arbeitsunfall oder Arbeitsplatzwechsel im Konzern.

Die Zustimmung zur Kündigung wird schriftlich bei dem Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragt. Der Dienstgeber muss relevante Gremien wie den Betriebsrat, die Behindertenvertrauensperson und die Personalvertretung über den Antrag informieren.

Der Behindertenausschuss, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, organisierten Behinderten, des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Landesstelle, entscheidet nach einem Ermittlungsverfahren über die Zustimmung zur Kündigung.

Zusätzlich zum besonderen Kündigungsschutz gibt es den Motivkündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ohne diesen besonderen Schutz.

Diese aktualisierte Zusammenfassung berücksichtigt nun alle bereitgestellten Informationen und stellt eine umfassende Darstellung des erhöhten Kündigungsschutzes für Menschen mit Behinderung dar.