Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen.

Der Behindertenpass ist Voraussetzung/Nachweis für steuerliche Abschreibmöglichkeiten

  • nur wenn Lohnsteuer bezahlt wird
  • ab 25 % Grad der Behinderung
  • bei bestimmten Zusatzeintragungen im Behindertenpass (wie Diät, Unzumutbarkeit)
  • Abschreibung ohne Selbstbehalt für behinderungsbedingte Aufwendungen wie z.B. Medikamente, Arztkosten etc. nach Abzug erhaltener Kostenersätze von der Pflicht- oder privaten Zusatzversicherung
  • behinderungsbedingte Aufwendungen für den Ehepartner/die Ehepartnerin können als Alleinverdiener/in berücksichtigt werden oder wenn die Einkünfte des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als € 6.000,-- im Kalenderjahr betragen
Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Als Nachweis für die Behinderung gilt unter anderem der Behindertenpass. Für die Inanspruchnahme der großen Pendlerpauschale, des Freibetrages bei Gehbehinderung oder der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass oder ein Parkausweis gemäß §29b der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, stellt das Sozialministeriumservice einen abschlägigen Bescheid aus, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist. Mit Zustimmung der Person mit Behinderung werden die Daten automatisch elektronisch übermittelt, sodass die Person sich um den Nachweis nicht mehr kümmern muss.

Die bis 2004 vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, dann ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.

Weitere Inhalte zum Thema

Behindertenpass und Parkausweise

Alle Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung, den Erhalt der Ausweise sowie deren Verlängerung, finden Sie auf folgenden Seiten:  Weiterlesen ›