Dienstnehmer:in ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist.
Auch Geringfügige und Teilzeitbeschäftigte werden gezählt (kopfmäßige Berechnung), weil auch wenn durch die Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, die persönliche Abhängigkeit und daher die Dienstnehmer:innen-Eigenschaft nicht ausgeschlossen wird (VwGH).
Es sind alle Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Für die Berechnung der Pflichtzahl sind die beschäftigten begünstigten Behinderten nicht einzurechnen.
Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht werden beschäftigte begünstigte Behinderte (auch Lehrlinge) auf die Pflichtzahl angerechnet.
Die im Unternehmen tätigen Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber sind ebenfalls auf die Pflichtzahl anzurechnen.
Doppelt werden folgende begünstigte behinderte Personen angerechnet
Achtung!
Um bei der Ausgleichtstaxberechnung angerechnet zu werden, muss ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorliegen!
Ein Behindertenpass ist kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft und reicht daher nicht aus, um bei der Ausgleichstaxberechnung berücksichtigt zu werden.
Auch eine Lohnförderung reicht nicht aus!
Zur Unterstützung bei der SUCHE nach begünstigten behinderten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ist an die Arbeitsassistenzen zu verweisen!