Anrechnung bei Ausgleichstaxe

Wer ist Dienstnehmer:in? 

Dienstnehmer:in ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist.
Auch Geringfügige und Teilzeitbeschäftigte werden gezählt (kopfmäßige Berechnung), weil auch wenn durch die Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, die persönliche Abhängigkeit und daher die Dienstnehmer:innen-Eigenschaft nicht ausgeschlossen wird (VwGH). 

Wie werden Dienstnehmer:innen gezählt? 

Es sind alle Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Für die Berechnung der Pflichtzahl sind die beschäftigten begünstigten Behinderten nicht einzurechnen. 

Ausnahmen (nicht als Dienstnehmer:innen zählen): 

  • Lehrlinge
  • freie Dienstnehmerinnen bzw. freie Dienstnehmer
  • Werkvertragsnehmerinnen bzw. Werkvertragsnehmer
  • „echte“ Praktikantinnen bzw. Praktikanten
  • Präsenz-/Zivildiener bzw. Präsenz-/Zivildienerinnen
  • Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die volles Kranken- bzw. Wochengeld beziehen 

Begünstigte Behinderte: 

Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht werden beschäftigte begünstigte Behinderte (auch Lehrlinge) auf die Pflichtzahl angerechnet.
Die im Unternehmen tätigen Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber sind ebenfalls auf die Pflichtzahl anzurechnen.

Doppelt werden folgende begünstigte behinderte Personen angerechnet

  • Blinde,
  • Rollstuhlfahrerinnen bzw. Rollstuhlfahrer,
  • Behinderte die das 19. Lj noch nicht vollendet haben,
  • Behinderte in Ausbildung,
  • Behinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
  • Behinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. aufweisen 

Achtung!

Um bei der Ausgleichtstaxberechnung angerechnet zu werden, muss ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorliegen!

Ein Behindertenpass ist kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft und reicht daher nicht aus, um bei der Ausgleichstaxberechnung berücksichtigt zu werden.
Auch eine Lohnförderung reicht nicht aus! 

Hinweis

Zur Unterstützung bei der SUCHE nach begünstigten behinderten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ist an die Arbeitsassistenzen zu verweisen!