Warum ich den Feststellungsbescheid meinem Dienstgeber vorlegen sollte

  • Geltendmachung des ev. Mehrurlaubsanspruches - je nach Kollektivvertrag (KV)
  • Treuepflicht des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin wegen finanzieller Interessen des Dienstgebers/der Dienstgeberin und daher ev. Schadenersatzpflicht für entgangene Förderungen und steuerliche Vorteile, wie Befreiung von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage.

Das ärztliche Gutachten oder das Beiblatt mit den angeführten Gesundheitsschädigungen muss dem Dienstgeber/der Dienstgeberin nicht vorgelegt werden, da die einzelnen Gesundheitsschädigungen der Partei grundsätzlich arbeitsrechtlich nicht relevant sind.

Den Originalbescheid nie aus der Hand geben!

  • Der Bescheid (in Kopie) kann auch dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung oder der Behindertenvertrauensperson vorlegt werden. Diese können dann Einsicht in den Kollektivvertrag nehmen, und klären ob der Kunde/die Kundin einen erhöhten Urlaubsanspruch hat.
  • Gibt es keinen Betriebsrat oder Personalvertretung sollte sich der Kunde/die Kundin an die Arbeiterkammer wenden. Die AK hat alle Kollektivverträge aufliegen und kann in diese einsehen.
  • Als Gewerkschaftsmitglied besteht auch die Möglichkeit sich bei seiner Fachgewerkschaft zu erkundigen.

Bei Fragen können Sie gerne Ihren Berater in der zuständigen Landesstelle anrufen.